Arten des Gruppenwechsels
Die Arten des Gruppenwechsels in DaNiS
Abgang: Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht oder zur Fortsetzung der Erfüllung der Schulpflicht an einer anderen Schule der gleichen Schulform.
Aufrücken: Der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, rückt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nicht beschließt.
Beispiel 1: ein Schüler der Klasse 1 rückt auf nach Klasse 2, weil keine Versetzung (Konferenzbeschluss) stattfindet.
Beispiel 2: ein Schüler der Klasse 7 tritt freiwillig zurück in den Jahrgang 6. Am Ende der Klasse 6 findet ohne Konferenzbeschluss ein „Aufrücken“ in die Klasse 7 statt, weil die Versetzung schon einmal ausgesprochen wurde.
Fortsetzung der Sprachlernklasse: Dieser Gruppenwechsel wird nur bei aktiviertem Optionsfeld "Sprachlernklasse" auf Gruppenebene angeboten. Er ist für Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die nach einem Gruppenwechsel aus einer Sprachlernklasse weiter eine Gruppe mit dieser Option (Sprachlernklasse) besuchen. Dieser Gruppenwechsel erzeugt dann bei der Durchführung einer Statistik den benötigten Schlüssel 18 "Wiederholung/Verbleiben - Sprachlernklasse".
Fortsetzung der Eingangsstufe: Dieser Gruppenwechsel kommt ausschließlich bei aktivem Optionsfeld
„Eingangsstufe“ vor. Er dient in der Schullaufbahn dazu, den Verbleib in einem 3. Jahr in
der Eingangsstufe zu dokumentieren.
Nichtversetzung: Die am Ende eines Schuljahres durch Konferenzbeschluss ausgesprochene Verweigerung der Zuweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang der besuchten Schulform.
Übergang: der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz.
Überspringen: Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.
Überweisung: Der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform. (auch Erz.- und Ordnungsmaßnahmen)
Versetzung: der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann
Wechsel der Gruppe: Jeder andere Wechsel der Lerngruppe in der gleichen Schule.
Wiederholung: Wiederholung des 4. Schuljahrgangs auf Grund eines Konferenzbeschlusses nach den Vorgaben der Versetzungsordnung.
Schüler, die die Klasse 10 wiederholen, um einen höherwertigen Abschluss zu bekommen.
Zurücktreten: Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Beschluss der Klassenkonferenz in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler. Der Antrag muss spätestens bis zum 1.April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll. Freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. Freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat oder wegen einer Nichtversetzung wiederholen musste, ist nicht zulässig. Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt ohne erneute Versetzungsentscheidung in den nächsten Schuljahrgang auf. (siehe „Aufrücken“).
Für die Punkte „Übergang“ und „Überweisung“ gibt es noch die Menüpunkte „Übergang innerhalb der Schule“ und „Überweisung innerhalb der Schule“, wenn es sich um eine Schule mit mehreren Schulformen handelt und der Wechsel zwischen den Schulgliederungen innerhalb der Schule stattfindet.
Quelle: u. a. Nds. GVBl. Nr. 5/2016, ausgegeben am 20. 5.2016